Statuten

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Achtung: Die französische Übersetzung der Statuten wurde nicht genehmigt und ist somit nicht rechtsgültig. Die deutsche Version ist die einzige gültige Version. 

 

KONFERENZ der KANTONALEN GEODATEN-KOORDINATIONSSTELLEN und GIS-FACHSTELLEN KKGEO

 

Version 1.0 genehmigt 21.01.2004
Version 1.1 genehmigt 26.03.2004
Version 1.2 genehmigt 14.03.2007
Version 1.3 genehmigt 10.03.2011

                  


Deutsch:

 

Konferenz der Kantonalen Geodaten-Koordinationsstellen und GIS-Fachstellen (KKGEO)

Französisch:

Conférence des Services Cantonaux de Géoinformation (CCGEO)

Italienisch:

Conferenza dei Servici Cantonale per l'Informazione Geografica (CCGEO)

Romanisch:

Conferenza dals posts Chantunala da coordinaziun per geodatas e spezialisads SIG (CCGEO)

Englisch:

Conference of State Centres for Geodata Coordination and GIS (CCGEO)

Art. 1  Name und Zweck

 

1.1      Die Konferenz der Kantonale Geodaten-Koordinationsstellen und GIS-Fachstellen, abgekürzt KKGEO genannt, vereinigt die kantonalen Geodaten-Koordinationsstellen und GIS-Fachstellen mit dem Ziel, eine gemeinsame Interessenvertretung der Kantone zu gewährleisten. Die gemeinsame Behandlung fach- und verwaltungstechnischer Fragen, die sich im Bereich Geoinformation in einem Kanton stellen, steht dabei im Vordergrund.

 

1.2      Die KKGEO ist ein Verein nach Art 60ff ZGB ohne Erwerbszweck. Als Sitz gilt derjenige Ort, an dem die laufende Verwaltung der Vereinsgeschäfte geführt wird. Die Dauer ist unbegrenzt.

 

Art. 2  Ziele und Tätigkeiten

 

2.1      Die KKGEO setzt sich zum Ziel:

  • eine führende Rolle in der Geoinformation zu übernehmen
  • aktiv in der interkantonalen Koordination in der Geoinformation (IKGEO) mitzuarbeiten und deren Ziele zu fördern
  • mit ihren Mitgliedern die IKGEO Ansprechstellen der Kantone zu vertreten
  • sich aktiv an am Programm e-geo.ch und der Schaffung und dem Betrieb einer Nationalen Geodateninfrastruktur (basierend auf den kantonalen Geodateninfrastrukturen) zu beteiligen
  • eine gemeinsame Interessenvertretung der Mitglieder im Bereich  Geoinformation zu gewährleisten
  • gemeinsame Vernehmlassungen und Stellungsnahmen für fach- und verwaltungstechnische Fragen im Bereich Geoinformation zu erarbeiten
  • die Koordinationsaufgabe im Zusammenhang mit der Modellierung und kostengünstigen Umsetzung von Geobasisdatenmodellen wahrzunehmen
  • den Kontakt mit Bundesstellen zu pflegen (insbesondere der Koordinationsstelle für Geografische Informationssysteme (KOGIS))
  • den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit der Mitglieder im Fachbereich Geoinformation zu unterstützen
  • den interdisziplinären Informationsaustausch über den Einsatz moderner Geoinformationstechnologien zu fördern
  • die Anwendung von Normen und Standards für die Entwicklung und Realisierung von Geomatikanwendungen, für den Austausch von Geoinformation und für die Zusammenarbeit der dafür eingesetzten Systeme zu unterstützen. 

 

2.2      Sie stellt die Zusammenarbeit mit der IKGEO, e-geo.ch und der Nationalen Geodateninfrastruktur, sowie den interkantonalen Fachverbänden insbesondere der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (KKVA), Kantons Planer Konferenz (KPK), der Schweizerische Informatik Konferenz Arbeitsgruppe GIS (SIK-GIS) und der Schweizerische Organisation für Geografische Information (SOGI)) sicher und sorgt für die Interessenvertretung ihrer Mitglieder im Fachbereich Geoinformation.

 

2.3      Zur Erreichung ihrer Ziele kann die KKGEO:

  • proaktiv und vertieft in der IKGEO mitarbeiten
  • mit interkantonalen Fachorganisationen und Bundesstellen zusammenarbeiten
  • Tagungen und Kurse organisieren oder sich an solchen beteiligen,
  • Fachprobleme durch Fachgruppen oder Spezialisten behandeln lassen,
  • technische und methodische Empfehlungen ausarbeiten und abgeben,
  • Informationen von gemeinsamem Interesse aktiv, offen und verständlich kommunizieren,
  • unter Sicherstellung der Finanzierung Projekte von gemeinsamem Interesse durchführen,
  • eine aktive Rolle bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung übernehmen.

 

Art. 3  Mitgliedschaft 

 

3.1      Als Mitglieder können der KKGEO die Kantone mit ihren GIS-Verantwortlichen oder Leiter der GIS- oder Geodaten-Koordinationsstelle des Kantons oder der kantonalen Verwaltung beitreten. Dabei soll die Vertretung des Kantons ausschliesslich von Mitgliedern der öffentlich-rechtlich organisierten Stellen der kantonalen Verwaltung wahrgenommen werden. Die entsprechende Amtsstelle des Fürstentums Liechtenstein kann ebenfalls Mitglied werden. 

 

3.2      Jeder Kanton bzw. Halbkanton und das Fürstentum Liechtenstein hat als Mitglied eine Stimme. Die Ansprechsperson ist zu bezeichnen. Die Stellvertretung der Ansprechsperson ist bei den Abstimmungen gemäss Artikel 5 zulässig.

 

3.3      Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf deren schriftliches Gesuch an den Vorstand. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen. 

 

3.4      Der Austritt aus der KKGEO erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, wobei der Austritt, unter Beachtung einer halbjährigen Frist, auf das Ende des Kalenderjahres wirksam wird. Kommt ein Mitglied seinen statutarischen Pflichten nicht nach oder schadet es der KKGEO, so kann die Generalversammlung seinen Ausschluss beschliessen.

 

Art. 4  Organe

 

4.1      Die Organe der KKGEO sind:

  • die Generalversammlung,     
  • der Vorstand,  
  • die Geschäftsstelle,    
  • die Revisoren.

 

4.2      Die Amtsperiode für Präsident und Revisoren beträgt zwei Jahre.

 

4.3      Vorstandsmitglieder müssen alle zwei Jahre von der Generalversammlung bestätigt werden.

 

4.4      Über die Beschlüsse der Organe ist Protokoll zu führen.

 

Art. 5  Generalversammlung

 

5.1      Die Generalversammlung ist das oberste Organ der KKGEO. Sie ist mindestens einmal jährlich in den ersten vier Monaten des Jahres vom Vorstand zu einer ordentlichen Tagung einzuberufen. Darüber hinaus können durch den Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder auf deren schriftliches Begehren ausserordentliche Generalversammlungen einberufen werden.

 

5.2      Die Einladung zur Generalversammlung ist mit der Traktandenliste und allfälligen Statutenänderungsvorschlägen wenigstens dreissig Tage zum voraus und in schriftlicher Form, zuzustellen. Ist dies erfüllt, so ist die Generalversammlung beschlussfähig.

 

5.3      Die Generalversammlung entscheidet:

  • je mit zwei Drittel Mehr der anwesenden Stimmen über Statutenänderungen und Ausschlüsse, 
  •  je mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen über die übrigen Geschäfte.

 

5.4      Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim.

 

5.5      Die Generalversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte entscheiden. Individuelle Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Traktandenliste von ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlungen müssen mindestens 45 Tage vor dem Datum der Durchführung (Datum des Poststempels) schriftlich beim Präsidenten beantragt werden.

 

5.6      Die Generalversammlung wählt den Präsidenten, die Vorstandsmitglieder und die Revisoren.

 

5.7      Die Generalversammlung beschliesst über: 

  • den Geschäftsbericht 
  • das Rahmenprogramm für die Tätigkeit
  • die Rechnung des vergangenen Geschäftsjahres 
  • die Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
  • die Jahresziele des Vorstandes
  • das Budget  und die Mitgliederbeiträge für das nächste Geschäftsjahr
  • die Mitgliedschaft bei andern Organisationen
  • Statutenänderungen 
  • weitere Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden
  • den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Auflösung des Vereins gemäss Art. 10 und die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

5.8      Anstelle eines Entscheides in der Generalversammlung kann der Vorstand einen Briefentscheid der Mitglieder einholen. In diesem Fall müssen zwischen dem Versand der Stimmunterlagen und dem Termin für die Einsendung der Stimmzettel mindestens 30 Tage liegen. In Bezug auf die Antwortenden gilt die gleiche Regel wie bei der Generalversammlung.

 

Art. 6  Vorstand

 

6.1      Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 4 Vorstandsmitgliedern. Ausser der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt Vizepräsident und Kassier.

 

6.2      Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

6.3      Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg ist mit absolutem Mehrheitsentscheid aller Vorstandsmitglieder möglich.

 

6.4      Der Vorstand leitet die KKGEO und vertritt sie nach aussen; er führt die Planung der Vereinsziele und die Beschlüsse der Generalversammlung durch und ist dieser gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich. Er entscheidet über alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er ist insbesondere befugt, im Rahmen des Budgets einen fachlichen und/oder administrativen Sekretär zu beschäftigen Er formuliert zu Handen der Generalversammlung klar definierte und messbare Jahresziele.

 

6.5      Der Vorstand erstellt ein Reglement über die Entschädigung für Sitzungen, Reisekosten und Spesen. Dieses muss von der Generalversammlung genehmigt werden.

 

6.6      Der Präsident leitet die statutarischen Veranstaltungen der KKGEO. Er bestimmt Daten und Traktanden der Sitzungen des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit an der Generalversammlung und bei Vorstandssitzungen hat er den Stichentscheid.

 

6.7      Der Vizepräsident verfügt über die gleichen Befugnisse, wenn er den Präsidenten vertritt.

 

6.8      Der Kassier besorgt die Finanzen des Vereins und ist dafür dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

 

6.9      Der Verein verpflichtet sich mit Doppelunterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

 

6.10    Der Vorstand hat die Finanzkompetenz innerhalb des genehmigten Budget.

 

Art. 7 Geschäftsstelle

 

7.1      Für die Förderung der Vereinsziele kann die KKGEO eine Geschäftsstelle führen. Diese untersteht dem Vorstand und wird vom Präsidenten geleitet. 

 

7.2      Die Aufgaben der KKGEO Geschäftsstelle sind insbesondere:

  • mit IKGEO, e-geo.ch und der Nationalen Geodateninfrastruktur zusammenarbeiten
  • koordinieren von Projekten und Aktivitäten der KKGEO 
  • bearbeiten des Tages- und Vereinsgeschäfte
  • Sitzungen und Veranstaltungen des Vorstandes und der Mitglieder vorbereiten
  • sichten und versenden von Einladung, Dokumenten und Informationen
  • relevante Dokumente verwalten und zugänglich halten
  • Kommunikation operativ führen und Public Relations Massnahmen umsetzen
  • Fragen und Anregungen der Mitglieder aufnehmen und beantworten.

 

7.3      Die Geschäftsstelle wird vom fachlichen und/oder administrativen Sekretär geführt.

 

7.4      Die KKGEO kann bei Bedarf und unter Sicherstellung der Finanzierung mit ihrer Geschäftsstelle die Führung der Geschäftsstelle einer anderen Organisation im Geoinformationsbereich (insbesondere der IKGEO) im Auftragsverhältnis übernehmen. 

 

Art. 8  Revisoren

 

Die beiden Revisoren prüfen die Buchführung und Rechnung der KKGEO und erstatten der ordentlichen Generalversammlung Bericht. Sie nehmen sinngemäss die Aufgaben gemäss Art. 907 bis 909 OR wahr. Die Revisoren dürfen weder Vorstandsmitglied noch Angestellte des Vereins sein.

 

Art. 9  Fachgruppen

 

9.1      Der Vorstand kann Fachgruppen bilden, deren Leiter und Mitglieder er selbst bestimmt. Jeder Fachgruppe soll in der Regel ein Mitglied des Vorstandes angehören. Die Leiter dieser Fachgruppen berichten mindestens zweimal jährlich dem Vorstand. 

 

9.2      Mitglieder der KKGEO können sich zu Regionalgruppen mit mindestens fünf Mitgliedern zusammen schliessen. Die Regionalgruppen bezwecken, die Zielsetzungen und Interessen der KKGEO im regionalen oder lokalen Rahmen zu verfolgen. Vertreter der jeweiligen Region können für bestimmte Geschäfte in der Regionalgruppe mitwirken.

 

Art. 10 Finanzen, Beiträge und Haftung

 

10.1    Die KKGEO finanziert ihre Tätigkeit aus Mitgliederbeiträgen, aus Beiträgen Dritter zur Unterstützung von Aktivitäten, Einnahmen aus Veranstaltungen und Verkäufen sowie aus freiwilligen Zuwendungen. 

 

10.2    Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge deren Abstufung und Höhe durch die Generalversammlung festgelegt wird. Jahresbeiträge werden in Rechnung gestellt.

 

10.3    Zusätzlich unterstützen die Mitglieder die KKGEO im Rahmen ihrer Aktivitäten mit Beiträgen in Form von Sachleistungen, wie namentlich Arbeitszeit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Benützung von Infrastruktureinrichtungen und Räumlichkeiten für Sitzungen etc.

 

10.4    Mitglieder arbeiten im Vorstand oder in Fachgruppen im Wesentlichen ohne Entschädigung. 

 

10.5    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

10.6    Für Verbindlichkeiten der KKGEO haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder bzw. die Vertreter/innen haften nicht persönlich für die Vereinsschulden.

 

Art. 11 Statutenänderungen und Vereinsauflösung

 

11.1    Statutenänderungen können vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder beantragt werden.

 

11.2    Die Auflösung der KKGEO kann von der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. 

 

11.3    Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen muss einem Verein zugutekommen, der die Weitervertretung übernimmt oder in eine zweckentsprechende Stiftung eingebracht werden.

 

Art. 12 Inkrafttreten

 

Diese Statuten sind an der KKGEO Generalversammlung vom 10. März 2011 angenommen worden. Sie treten rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

   

 

Der KKGEO-Präsident:




Thomas Hösli
Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung 
und Geoinformation
Kanton Luzern

 

 

Der Protokollführer




Jodocus Hössly 
Baudirektion Kanton Zürich,
Amt für Raumordnung und Vermessung
Kanton Zürich